Antragsberechtigte Elektrofahrzeuge – neue Regelung erschwert den THG-Antrag
Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrads machte es bis 2023 möglich, die THG-Prämie auch für Fahrzeuge zu kassieren, die eigentlich nicht unter die ursprünglichen Regelungen fielen. Dies galt insbesondere für 50er-Elektroroller und S-Pedelecs.
Anpassungen am Gesetz und regionale Unterschiede
Mittlerweile ist diese Gesetzeslücke durch eine Anpassung geschlossen worden. Das Umweltbundesamt hat klargestellt, dass die Teilnahme an der THG-Quote für zulassungsfreie Fahrzeuge grundsätzlich nicht vorgesehen ist. In der Praxis gab es jedoch Unterschiede bei der Umsetzung, je nach Bundesland und Zulassungsstelle. Einige Behörden reagierten kooperativ und ermöglichten die freiwillige Zulassung, während andere diese Anfragen ablehnten.
Die THG-Prämie ist speziell für bestimmte E-Roller und E-Motorräder verfügbar, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören E-Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h sowie E-Motorräder der Fahrzeugklassen L3e und L4e. Auch E-Zweiräder, die einen Schätzwert für die Emissionseinsparung aufweisen, sind förderfähig. Es ist wichtig zu beachten, dass zulassungsfreie E-Roller und E-Scooter nicht in den Genuss der THG-Prämie kommen.